AGB - Projekt Ideenfinderin und Donner-Media

1. Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge/Aufträge zwischen Donner-Media Projekt: Ideenfinderin und seinen Kunden.
1.2. Fremde Vertragsbedingungen gelten nur dann, wenn diese von allen Seiten schriftlich vereinbart wurden.
1.3. Es werden nur seriöse Aufträge angenommen.
Stellt sich nachträglich die Unseriosität eines Auftrages heraus, hat der Kunde für den schon geleisteten Aufwand (Material und Stundensatz) zu zahlen, ohne Anspruch auf die Herausgabe des fertigen oder unfertigen Produktes.
2. Abwicklung
2.1.

Standardprodukte werden in der Regel innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang verschickt.
Standardprodukte mit persönlicher Note ebenso.
Orgakalender gehen erst in die Druckerei - Dauer zwischen einer und 4 Wochen

2.2. Geschenkberatungstermine werden abgesprochen.
Nach Zahlungseingang erfolgt die telefonische Beratung.
Bei Beratungen im Ideenfinderin-Büro ist Barzahlung möglich.

Auf Wunsch wird das Ergebnis der Beratung schriftlich zusammengefasst.

2.3. Individuelle Produkte werden besprochen, schriftlich zusammengefasst und mit einem Festpreis und Liefertermin festgesetzt. Materialkosten und andere unvorhersehbare Kosten werden auch schriftlich festgehalten und als Schätzwert festgelegt. Dieser Wert wird nach dem tatsächlichen Gebrauch berechnet.
2.3.1. Ideenfinderin beginnt mit der Entwicklung des Produktes, nachdem der Kunde das Angebot unterschrieben zurückgeschickt und 50% des Festpreises überwiesen hat.
2.3.2. Materialien für individuelle Produkte sind vom Kunden pünktlich zu übergeben, damit die Entwicklung der Produkte nicht verzögert wird.

Ideenfinderin ist nicht verantwortlich für Verzögerungen durch fehlende oder zu spät erhaltene Materialien

2.3.3. Während der Erarbeitung wird der Kunde mindestens einmal über den Erarbeitungsstand informiert (per Digitalfoto, Telefon, ...).
Hier können dann noch Änderungen vorgenommen werden.
Häufigere Zwischenberichte werden bei Bedarf vereinbart.
2.3.4. Ideenfinderin sorgt für die Überbringung des Produktes (Postweg, versicherter Kurierdienst, ...) oder der Kunde holt sein Produkt selbst ab.
2.3.5. Das wiederverwertbare Material (Fotos usw.) wird dem Kunden mit dem Produkt zurückgegeben.
2.3.6. Die genaue Abrechnung liegt dem Produkt bei Schätzwerten bei.
2.3.7. Der Kunde zahlt spätestens 14 Tage nach Lieferung den Restbetrag.
2.3.8. Das Produkt gehört bis zur vollständigen Bezahlung mit allen Rechten und Nutzungen Ideenfinderin.
3. Datensicherheit
Alle Daten werden, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird (z. B. wenn ein individuelles Produkt als Referenz auf die Internetseite darf) vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
4. Copyright
Alle Produkte bleiben geistiges Eigentum von Donner-Media: Projekt Ideenfinderin und dürfen weder verändert noch verfälscht als Eigentum weiter gegeben werden - außer, dies wird im Vertrag ausdrücklich bestätigt.
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Vertrag samt aller übrigen Bestimmungen gültig. Die beanstandete Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist Borken.

 AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Donner-Media TV- & Filmproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für Verträge über eine Film- und Fernsehproduktion (im weiteren Filmproduktion genannt), Beratung, Konzeptentwicklung, Redaktion (im weiteren Dienstleistung genannt) zwischen Donner-Media (im weiteren Auftragnehmer genannt) und dem Besteller (im weiteren Auftraggeber genannt), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit seiner Unterschrift in der Auftragsbestätigung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des Auftraggebers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs sind Produktionsstandards (Dateiformat) des Auftragnehmers. Die Wahl des Standards, für den der Auftraggeber die Filmproduktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt. Die Produktionsstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion. Abweichungen von den Produktionsstandards bedürfen der vertraglichen Vereinbarung.

§ 3 Vertragsabschluß

Der vereinbarte Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder der Dienstleistung werden in einem Vertrag beschrieben. Aus Beweisgründen ist Schriftform zu wählen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. In jedem Fall erfolgt vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung in Form eines Vertrages, die vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - Drehorganisation

Der Auftraggeber ist aufgrund der besonderen Anforderungen einer Filmproduktion zur Mitwirkung bei der Filmproduktion oder der Dienstleistung verpflichtet.

  1. Drehbuch und Rohschnitt:
    Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einzelne Produktionsabschnitte z.B. nach Vorlage des Drehbuches oder des Rohschnittes der Filmproduktion oder Dienstleistung zu prüfen und zu bestätigen. Vor den Dreharbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Drehbuch, in dem Filmszenen und Darsteller (im weiteren Protagonisten genannt) beschrieben werden. Das Drehbuch ist verbindliche Grundlage für die Produktion insbesondere für die Dreharbeiten und konkretisiert damit das vertraglich geschuldete Produktionssoll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Auf der Grundlage des Drehbuchs und aus den Materialien der Dreharbeiten erstellt der Auftragnehmer eine vorläufige Fassung der Filmproduktion oder Dienstleistung, der sog. Rohschnitt. Dieser ist vom Auftraggeber innerhalb 7 Werktagen zu prüfen und freizugeben.

    Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Änderungen im Rahmen des Vertragssolls zu verlangen. Vom ursprünglichen Vertragssoll abweichende zusätzliche oder neue Leistungen können gegen entsprechende Vergütung vereinbart werden. Die Entscheidung über die Ausführung liegt beim Auftragnehmer, der bei Verstößen gegen die gesetzlichen Grundlagen eine weitere Bearbeitung ablehnen kann. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer eine zweite Rohfassung. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen und freizugeben, ob seine Änderungswünsche vereinbarungsgemäß umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der zweiten Rohfassung wird die Produktion oder Dienstleistung mit Sprecher und der Mischung fertig gestellt. Änderungen im Drehbuch, Umstellungen oder Ähnliches, sind grundsätzlich nicht mehr möglich, vorbehaltlich einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
  2. Drehorganisation:
    Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Drehplan für die Filmproduktion oder Dienstleistung. In dem Drehplan werden Termine und Umfang der Produktionstage am Drehort festgelegt. Der Auftraggeber hat auf dieser Grundlage für einen ungehinderten Ablauf der Dreharbeiten zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, soweit diese in Geschäftsbereich des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dort ausreichende und zugängliche Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Sollte keine Stromversorgung vor Ort vorhanden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Auftragnehmer vorher mitzuteilen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtung und wird dem Auftragnehmer die Leistungserbringung an dem geplanten Drehtag unmöglich oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, die den zeitlichen Umfang des geplanten Drehpensums oder den Einsatz der vom Auftragnehmer für diesen Drehtag gemieteten Geräten verlängern oder zusätzliche Vergütung für vorgesehene Protagonisten verursachen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dreharbeiten abzubrechen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich einen Ersatztermin zu benennen.
  3. Personaleinsatz:
    Der Auftragnehmer ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedürfte, nach seiner Entscheidung jederzeit berechtigt, zur Ausführung des erteilten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen. Soweit es sich um vom Auftragnehmer zu stellende bestimmte Protagonisten handelt und diese verhindert sind, wird der Auftragnehmer die Zustimmung beim Auftraggeber für Ersatzprotagonisten einholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich seine Zustimmung zu erklären oder zu verweigern. Für den Fall der Verweigerung bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung. Verweigert der Auftraggeber einen zweiten Vorschlag des Auftragnehmers ist er verpflichtet, einen eigenen Vorschlag für einen Ersatzprotagonisten zu machen.

§ 5 Persönlichkeitsrechte, weitere Nebenpflichten des Auftraggebers

Zustimmungserklärungen: Soweit Mitarbeiter oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers an der Filmproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Auftraggeber zum Schutz derer Persönlichkeitsrechte verpflichtet, diese dem Auftragnehmer in angemessener Frist vor Erstellung des Drehbuches und spätestens eine Woche vor Drehbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Eine Benennung kann auch pauschal erfolgen. Hierfür unterzeichnet der Auftraggeber eine allgemein gültige Einverständniserklärung. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung gegenüber diesem Personenkreis frei, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, der Auftragnehmer sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Filmproduktion gehalten hat.

Bei Auftragsproduktionen in denen es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Zustimmungserklärungen der vertraglich bestimmten Protagonisten einzuholen und er dies dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt hat, holt der Auftragnehmer selbst die Zustimmungserklärungen ein. Verweigern diese für die Filmproduktion vorgesehenen Protagonisten des Auftraggebers deren Zustimmung, hat der Auftraggeber für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dadurch möglicherweise nachweislich entstehenden Kosten für Verzögerungen der Filmproduktion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Wird die Filmproduktion mangels Zustimmung eines vom Auftraggeber vorgesehenen Protagonisten nicht mehr möglich, kann ihm der Auftragnehmer zur Bestimmung eines Protagonisten eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollte auch diese Frist erfolglos verstrichen sein kann der Auftragnehmer ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und weiteren Schaden, z.B. den entgangenen Gewinn für den aufgehobenen Vertragsteil ersetzt verlangen.

§ 6 Urheberrecht - Referenz - Copyright

  1. Urheberrecht:
    Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an den seinen Produktionen - einschließlich am Drehbuch und an Rohfassungen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, verbleiben die Rechte an der Filmproduktion oder Dienstleistung grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber im Gegenzug ein gemäß dem Vertrag näher bezeichnetes Nutzungsrecht ein. Darin kann die Berechtigung und der Umfang etwaiger Vervielfältigungen der Produktion durch den Auftraggeber geregelt werden. Dies bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Verkauf der Produktion ohne Urheberrechte des Auftragnehmers zur freien Nutzung durch den Auftraggeber - sog. Buy-Out - kann unabhängig davon vereinbart werden.
  2. Copyright:
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht das Werk zur Eigenwerbung/Referenz im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder in Ausschnitten bis zu 3 Minuten Dauer auf der Webseite www.donner-media.de zu präsentieren, sofern dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.
  3. Nutzung von Musiken:
    Die musikalische Vertonung von Auftragsproduktionen erfolgt unter strikter Nutzung verschiedener zur Verfügung stehender GEMA-Freier Musikarchive. Der Auftragnehmer verfügt über entsprechende Lizenzdokumente zum Einsatz dieser Musik, hierin inbegriffen ist auch das Nutzungsrecht zur Vertonung der Auftragsproduktionen. Sollte dies in gesonderten Fällen nicht der Fall sein, wird der Auftraggeber während der Angebotsphase entsprechend benachrichtigt. Sofern der Auftragnehmer durch den Auftraggeber explizit zur Nutzung anderer Musiken aufgefordert wird (z.B. durch Überreichung von CDs mit der Bitte diese zur Vertonung zu nutzen) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Klärung und Einholung aller nötigen in Zusammenhang mit dieser Musik stehenden Nutzungs- und Lizenzrechte (z.B. GEMA, Verlagsrechte etc.). Eine Rechtberatung seitens des Auftragnehmers wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber bestätigt mit Übergabe der Tonträger die Freistellung des Auftragnehmers von sämtlichen Lizensierungsvorgängen, insbesondere jedoch ist der Auftragnehmer bei Rechtsansprüchen dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Musik freigestellt. Die alleinige Haftung liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer berät jeden Auftraggeber dahingehend, auf die Nutzung des GEMA freien Musikarchives zurückzugreifen.

§ 7 Rohmaterial

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Rohmaterial maximal 3 Monate nach Abnahme der Filmproduktion aufzubewahren. Danach dann kann das Material gelöscht werden. Längere Aufbewahrungszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden.

§ 8 Preis und Liefertermin - Zahlungen - Verzug

Die vereinbarte Vergütung versteht sich (falls nicht anders vereinbart) als Festpreis zuzüglich der jeweils derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Versandkosten. Sie wird mit der Abnahme der Filmproduktion oder Erfüllung der vertragsgemäßen Dienstleistung und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist - in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zustellung beim Auftraggeber fällig. Die Lieferung oder Erfüllung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Terminen.

Sollte das Auftragsvolumen den Betrag von 500,00 € überschreiten, gelten folgende Zahlungsmodualitäten:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • 30 % bei Zwischenabnahme
  • 40 % nach Lieferung

Abschlagszahlungen des Auftraggebers sind nur vorläufige Zahlungen. Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Güte der Teilleistungen ist damit nicht verbunden.

Zahlungen werden auf Rechnung und Überweisung geleistet.

Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung, wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 € für jede Mahnung erhoben vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens.

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug kann der Auftragnehmer eine angemessen Nachfrist setzen und die Erfüllung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist ablehnen. Danach kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung den Vertrag kündigen.

§ 9 Kündigung

Wird eine vereinbarte Filmproduktion oder Dienstleistung gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen.

Aus Beweisgründen ist eine Kündigung schriftlich durch den Auftraggeber zu erklären.

Der Auftragnehmer rechnet daraufhin seine Leistungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber außerdem 5% Entschädigung für den gekündigten Leistungsteil zu berechnen. Beide Seiten sind berechtigt, eine höhere oder geringere Entschädigung nachzuweisen.

§ 10 Gewährleistung

Die Filmproduktion wird in der Regel auf Medienträgern, wie z.B. auf einer DVD, abgespeichert und dem Auftraggeber auf einer DVD mit samt dem Rohmaterial übergeben. Das Datenmaterial wiederum wird in bestimmten Dateiformaten abgespeichert.

Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate auf den vom Auftraggeber geplanten Geräten eingesetzt und abgespielt werden können - sog. Kompatibilität. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien.

§ 11 Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht - in 46325 Borken - vereinbart.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen als Grundlage für einen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.Mai 2011 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jeglicher Vereinbarungen zwischen Donner-Media und seiner Auftraggeber.

Borken 01.05.2011
Donner-Media
Uwe Donner

 

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